Sonntag, 1. Mai 2022

Wahlbetrug in Münster?

Nachtrag zur Bundestagswahl

Nachzulesen als oberster Kommentar bei reitschuster.de - Artikel vom 26. September 2021:

https://reitschuster.de/post/die-un-heimlichen-wahlsieger-merkel-und-die-medien/

Gestern in Münster:

Sehr geehrter Frau / Herr Bundeswahlleiter,

hiermit fechte ich die heutige Bundestagswahl an:

Wahlamt: Stadt Münster
Wahlbezirk: Gesamtschule Münster-Mitte 4
Wahlraum 26 - inklusive Buchstaben 'XXX'

Folgendes hat sich zugetragen:

Gegen 12:30 Uhr gab ich in Raum 26 des obigen Wahlamtes meine Stimme ab.
Im Raum anwesend waren eine weibliche Person, die meinen Personalausweis kontrollierte und meinen Wahlschein entgegennahm.
Eine männliche Person, die mir die Wahlunterlagen inklusive eines Stiftes überreichte. Er bat mich, den Stift nach der Stimmabgabe wieder abzugeben. darauf sagte ich, daß ich einen eigenen Stift dabei habe und er nahm den Kugelschreiber wieder zurück. Links neben ihm saß eine weitere weibliche Person, deren Funktion sich mir nicht erschlossen hat.
An der Wahlurne saß eine weitere männliche Person.

Ich gab meine Stimme ab in der Wahlkabine, die der Wahlurne am nächsten stand, fragte noch kurz - aus der Kabine heraus - ob ich den Wahlschein irgendwie zukleben müsse/könne, worauf es sinngemäß hieß: nur wieder zusammenfalten und dann in die Urne werfen.
Das tat ich.
Dann schaute ich mir die graue Plastikurne an, die vorne mit einem metallenen Vorhängeschloß gesichert war und sagte zu der dort zuständigen, männlichen Person sinngemäß:" Ach, daß sind doch die Urnen, die man hinten öffnen kann."
Er antwortete sinngemäß:"Ach quatsch." und hob den hinteren Rand des Wahlurnendeckels (dem Vorhängeschloß genau gegenüberliegend) an. Der ließ sich auch tatsächlich hochheben und wir schauten beide in die nun weit geöffnete Wahlurne. Das Vorhängeschloß vorne hielt dicht. Er drückte sein Erstaunen aus, drückte den Deckel wieder nach unten und dann fest zu.
Dieser Deckel war also auf der hinteren Seite die ganze Zeit (seit Öffnung des Wahllokales um 08:00 Uhr) offen gewesen.
Darauf wies ich hin uns sagte sinngemäß: "Da kann ja nun problemlos gefälscht worden sein und werden."
Dies wurde abgestrittenen und dann bemerkt:"Außerdem sitzen hier ja noch drei Leute."
Ich ging hinaus, etwas verwundert, was ich nun tun sollte.
Dann rief ich um 12:44 Uhr das zuständige Wahlamt in Münster unter 0251 - 49 23 393 von meinem Handy mit der Telephonnummer: 0123 - 45 67 89 aus an und meldete den Vorfall. Desgleichen äußerte ich den Verdacht des möglichen Wahlbetruges. Dies wurde lachend verneint. Die Dame teilte mir jedoch mit, daß sie 'jetzt mal dort anrufen' werde.
Daraufhin setzte ich mich um 12:55 Uhr mit meinem Anwalt in Verbindung und bat um Rat.
Er riet, alles zu photographieren und eine Niederschrift anzufertigen.
Letzteres tue ich hiermit.
Direkt danach - ca. 13:00 Uhr - ging ich zurück in den Wahlraum, in dem nun drei neue Personen saßen.
Ich wandte mich an die männliche Person an der Wahlurne und wies daraufhin, daß die Urne offen gewesen sei.
Dies verneinte er. Er verneinte auch, daß sich die Urne am hinteren Ende öffnen lassen würde und verbat mir, ihm dies zu demonstrieren, also, die Urne anzufassen. Auch photographieren durfte ich sie nicht.
Dann verlangte er von mir, daß ich eine Maske aufsetzen solle. Ich teilte ihm mit, daß ich ein Attest habe.
Das wollte er sehen. Ich wies ihn nun darauf hin, daß ich lediglich glaubhaft machen müsse, eine Maskenbefreiung zu haben.
Das ließ er nicht gelten, sondern nötigte mich, ihm mein Attest zu zeigen, was ich dann tat.
Dann verließ ich das Wahlbüro.

Allein aus diesem Grunde - der unrechtmäßigen Anweisung an mich, eine Maske zu tragen und der unrechtmäßigen Nötigung, mein Attest vorzeigen zu müssen - ist die Wahl nicht mehr frei und damit anzufechten.

Die jeweiligen Dienstpläne werden sicherlich Auskunft darüber geben, wer die jeweils verantworltichen Personen in besagten Wahlraum 26 waren.
Es gab insgesamt mindestens vier, wenn nicht gar fünf Wahlräume in diesem Wahlamt.
Da davon auszugehen ist, daß in allen Räumen Urnen des gleichen Types (graue Plastikurnen mit Vorhängeschloß) stehen, ist auch davon auszugehen, daß auch die Urnen in den anderen Räumen hinten nicht richtig geschlossen waren / sind. Außerdem läßt sich der hintere Rand sicherlich problemlos mit ein wenig drücken und Geschick wieder öffnen, ohne, daß Deckel und Urne schaden nehmen. Dies wäre zu beweisen. Das wollte ich tun, wurde jedoch von der Person an der Wahlurne daran gehindert.

Ich bitte Sie daher, diesem Wahlverstoß nachzugehen.

Diese E-Mail geht Ihnen ebenfalls nochmals über das Kontaktformular auf der offiziellen Webseite des Bundeswahlleiters zu.

Ich erlaube mir, zur Dokumentation, einige Vertreter der staatsunabhängigen Presse in diese E-Mail mit hineinzukopieren.
Eine offizielle Kopie geht an das Verwaltungsgericht Münster.

Mit freundlichen Grüßen

Um 20:29 Uhr erreichte mich dann folgende Antwort (Auszug) im Auftrag des Bundeswahlleiters:

"...
Über das Wahlprüfverfahren habe [sic] Sie die Möglichkeit die Wahl anzufechten.
...
Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.bundeswahlleite....

Bzgl. der Wahlurne möchten wir auf unsere Informationen auf unserer Fakten gegen Fake News-Seite verweisen: https://www.bundeswahlleite...

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"

Unter obigen 'Wahlurnen-Fake News-Link' findet sich dann folgendes:

"Falsche Informationen
Wahlurnen seien nicht sicher. Versiegelte Wahlurnen könne man auf der Rückseite aufhebeln, ohne, dass Siegel beschädigt und die widerrechtliche Öffnung bemerkt würde.

Richtig ist
Für die Aufnahme von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BWG). Zu diesem Zweck müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt keine Vorgabe, dass zusätzlich Siegel an Wahlurnen anzubringen sind.

Die Wahlurne ist stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt: Am Wahltag überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Sodann verschließt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden (§ 53 Absatz 3 BWO). Dies wird durch die durchgängige Besetzung des Wahlraumes mit Wahlhelfenden sowie durch die Öffentlichkeit gewährleistet."

Was heißt das jetzt?
Ich habe mir das Ganze nur eingebildet?
Ich habe bewußt und absichtlich gelogen?
Was ich geschildert habe, entspricht nicht der Realität?
Das nicht sein kann, was nicht sein darf?

Was ist hier los?
Wo ist mein Heimatland hin?
In dem ich mich stets frei, wohl und sicher gefühlt habe.

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